Auf Grund der am 20. Mai 1933 in Düsseldorf beschlossenen "Theologischen Erklärung zur Gestalt der Kirche" erheben die Unterzeichneten folgende
Forderungen zur Gestalt der Kirche.
1. Kirche als örtliche Gemeinde lebt nur in der Einen evangelischen Kirche. Wiederum lebt die Eine evangelische Kirche nur in den Kirchen als örtlichen Gemeinden.
2. Die Leitung des Dienstes, kraft dessen die Eine evangelische Kirche in den örtlichen Kirchen (Gemeinden) lebt, ist der besondere Auftrag des Presbyteriums.
3. Das Presbyterium setzt sich zusammen aus den Predigern und Ältesten. Ihre Berufung geschieht durch Zusammenwirken des bestehenden Presbyteriums und der Gemeinde.
4. Das Presbyterium leitet das Leben der Gemeinde hinsichtlich des Gottesdienstes, der kirchlichen Unterweisung und der Zucht in Lehre und Leben, überwacht den Dienst der Diakonen und besorgt die Verwaltung des kirchlichen Vermögens.
5. Im Auftrage des Presbyteriums widmen sich die Diakonen der Fürsorge für die Notleidenden, Kranken und Verlassenen.
6. Die Leitung des Dienstes, kraft dessen die örtliche Kirche (Gemeinde) in der Einen evangelischen Kirche lebt, ist der besondere Auftrag der Synoden.
7. Die Kreissynode setzt sich zusammen aus Abordnungen von Predigern und Ältesten der örtlichen Kirchen.
8. Die Bezirkssynode setzt sich zusammen aus Abordnungen von je einem Prediger und Ältesten der Kreissynoden.
9. Die Gesamtsynode setzt sich zusammen aus Abordnungen von je einem Prediger und Ältesten der Bezirkssynoden.
10. Die Synoden leiten das Leben der örtlichen Kirchen hinsichtlich ihrer Einheit und ihres Zusammenhanges in Lehre, Gemeindeordnung und Liebesübung. Sie überwachen insbesondere die Ausbildung und Berufung der Prediger und Lehrer der Kirche.
11. Im Auftrage der Gesamtsynode widmen sich die in den theologischen Fakultäten vereinigten Hochschullehrer der wissenschaftlichen Pflege der kirchlichen Lehre.
12. Durch den Dienst der Presbyterien, Synoden und Theologischen Fakultäten ist das Leben der Kirchen und der Kirchen in der Kirche, soweit es durch die vom Herrn eingesetzten Ämter geschehen kann, geordnet.
13. Ein den örtlichen Kirchen (Gemeinden) übergeordnetes, angeblich mit besonderer geistlicher Vollmacht und Autorität ausgestattetes Amt der Kirche, heiße es, wie es wolle, hat weder Auftrag noch Verheißung.
14. Die hier geforderte, nach Gottes Wort reformierte Kirche bildet äußerlich einen Bestandteil der "Deutschen Evangelischen Kirche", in der sie Kirchen lutherischen Bekenntnisses neben sich hat.
15. Der Reichsbischof lutherischen Bekenntnisses hat für die reformierte Kirche nur die Bedeutung eines Repräsentanten und Geschäftsführers der "Deutschen Evangelischen Kirche".
16. Die reformierte Kirche ist im "Geistlichen Ministerium" der "Deutschen Evangelischen Kirche" vertreten durch ein von der Gesamtsynode zu bestimmendes Mitglied reformierten Bekenntnisses.
17. Zu dieser reformierten Kirche gehören neben den bisher schon zusammengeschlossenen reformierten Kirchen die reformierten Synoden und Gemeinden in den Unionskirchen unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zur Union.
18. Die "Evangelische Kirche der altpreußischen Union" beruht auf einer Abrede über das Zusammenleben von Kirchen (Gemeinden) lutherischen und reformierten Bekenntnisses. Das Eigenleben der reformierten Kirche in Lehre und Ordnung bleibt nach dem Sinn dieser Union gänzlich unberührt.
Elberfeld, 4. Juni 1933
Professor D. Karl Barth, D. D., Bonn
Professor D. Wilhelm Goeters, Bonn
Pastor Dr. Heinrich Graffmann, Dozent an der Theologischen Schule, Elberfeld
Pastor D. Hermann Hesse, Studiendirektor am Predigerseminar, Elberfeld
Pastor Lic. Hermann Klugkist Hesse, Elberfeld
Pastor D. Paul Humburg, Barmen
Pastor Wilhelm Langenohl, Rheydt
Rechtsanwalt Dr. Mensing, kirchmeister, Elberfeld
Pastor Lic. Wilhelm Niesel, Studieninspektor am Predigerseminar, Elberfeld
Pastor Lic. Alfred de Quervain, Elberfeld
Pastor Lic. Waldemar Sinning, Elberfeld
Pastor Otto Weber, Direktor der Theologischen Schule, Elberfeld